Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.
Gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen itworks Fachkräftepool Personalservice & Beratung GmbH (in der Folge itworks Fachkräftepool) und ihren Kunden/innen (in der Folge Auftraggeber) im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung und der Arbeitskräftevermittlung.

1.2.
Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen itworks Fachkräftepool und dem Auftraggeber und bedürfen der Schriftform. itworks Fachkräftepool schließt Verträge nur aufgrund dieser AGB ab. Die Geltung allfälliger Vertragsbedingungen bzw. AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

1.3.
Der Vertrag kommt durch Bestätigung des schriftlichen Angebotes zustande. Die Bestätigung kann entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder ein schriftliches und unterzeichnetes Bestätigungsschreiben durch den Auftraggeber erfolgen. Ebenso kommt der Vertrag durch die Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, werden alle abgeschlossenen Verträge durch diese AGB ergänzt und anerkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB mit der Auftragsbestätigung bzw. durch den Einsatz der überlassenen Arbeitskraft. Stehen einzelne Bestimmungen in Widerspruch zueinander, gehen die in den Verträgen getroffenen Regelungen den AGB vor. Die Geltung der übrigen Punkte der AGB wird dadurch nicht berührt.

1.4.
Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch dann fort, wenn itworks Fachkräftepool über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

 
2. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

2.1.
itworks Fachkräftepool und Auftraggeber verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG, BGBl 1988/196idgF) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das AÜG, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Verletzt der Auftraggeber gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser itworks Fachkräftepool für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.

 
3. Überlassene Arbeitskräfte

3.1.
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. itworks Fachkräftepool schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber itworks Fachkräftepool hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. itworks Fachkräftepool wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

3.2.
Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitskräfte sind ausschließlich mit itworks Fachkräftepool zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitskräfte nur mit Arbeiten beauftragen, die im Auftrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungsrecht und die Aufsichtspflicht und die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG. Der Auftraggeber hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Schutzausrüstung etc. zur Verfügung zu stellen.

3.3.
Die von itworks Fachkräftepool überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Auftraggeber noch zum Inkasso berechtigt. Auch darf der Auftraggeber an die von itworks Fachkräftepool überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen und Vorschüsse leisten.

3.4.
Die überlassenen Arbeitskräfte können vom Auftraggeber nach sechs Monaten Überlassungsdauer (durchgängig) ohne Vermittlungshonorar übernommen werden. Eine kürzere Übernahmefrist muss zwischen dem Auftraggeber und itworks Fachkräftepool schriftlich vereinbart werden, wobei für die Höhe des Vermittlungshonorars Punkt 9. Arbeitskräftevermittlung in diesen AGB zur Anwendung kommt. Übernimmt der Auftraggeber von itworks Fachkräftepool für Überlassungen vorgeschlagene Kandidaten ohne Abstimmung sofort oder setzt sie über andere Arbeitskräfteüberlasser ein, ist itworks Fachkräftepool berechtigt, das Vermittlungshonorar gemäß Punkt 9. Arbeitskräftevermittlung zu verrechnen.

3.5.
Überlassene Arbeitskräfte dürfen vom Auftraggeber nur zum Ende der betrieblichen Arbeitswoche zurückgestellt werden. Eine abweichende Regelung kann schriftlich vereinbart werden.

3.6.
Es gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung zuzüglich einer Arbeitswoche.

3.7.
Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist gemäß § 9 AÜG verboten. Der Auftraggeber hat daher itworks Fachkräftepool derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen. Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf und/oder Streik betroffen, hat der/die überlassene ArbeitnehmerIn ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der/die ArbeitnehmerIn von seinem/ihrem Recht keinen Gebrauch und wird der/die ArbeitnehmerIn wegen des Arbeitskampfes und/oder Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind die Ausfallstunden vom Auftraggeber an itworks Fachkräftepool zu vergüten. Für die Beendigung der Überlassung bei Arbeitskampf und/oder Streik gilt die Rückstellfrist laut vorigem Absatz.

 
4. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen

4.1.
itworks Fachkräftepool übermittelt dem Auftraggeber nach der Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung, die die Leistungsverpflichtungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegt, wenn ihr nicht vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

4.2.
Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die vom Auftraggeber zu prüfen und zu unterfertigen sind. Diese bilden die Grundlage für die Fakturierung und Lohnabrechnung. Unterbleibt die Unterschrift des Auftraggebers auf den Stunden- und Leistungsaufzeichnungen trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung, bilden diese Aufzeichnungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers die Grundlage für Faktura und Lohn. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass in diesem Fall eine E-Mail die Schriftlichkeitserfordernis erfüllt.

4.3.
Stunden- und Leistungsaufzeichnungen aus Zeiterfassungssystemen des Auftraggebers können die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte ersetzen, wenn beide Vertragsteile damit einverstanden sind.

4.4.
Der Auftraggeber gibt schriftlich die zur Überprüfung und Abzeichnung der Stunden- und Leistungsaufzeichnungen berechtigten Personen bekannt. Unterlässt dies der Auftraggeber, ist jeder Mitarbeiter des Auftraggebers dazu berechtigt.

 
5. Fakturierung und Zahlung

5.1.
Die Abrechnung der Leistungen durch itworks Fachkräftepool erfolgt wöchentlich oder monatlich und richtet sich nach der Angabe im Angebot. Wenn das Angebot keine entsprechende Angabe enthält, dann gilt die wöchentliche Abrechnung als vereinbart.

5.2.
Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Überweisung fällig. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten für die überlassenen Arbeitskräfte enthalten.

5.3.
Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist itworks Fachkräftepool berechtigt, die Verrechnungssätze mit denselben Prozentsätzen wie die erfolgten Anpassungen anzuheben.

5.4.
Bei Zahlungsverzug ist itworks Personalservice berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 10% p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.

5.5.
Bei Zahlungsverzug ist itworks Fachkräftepool darüberhinaus berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen.

5.6.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber itworks Fachkräftepool mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht ausdrücklich nicht.

 
6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1.
itworks Fachkräftepool ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

    • wenn über den Auftraggeber eine negative oder ungenügende Auskunft durch Wirtschaftsauskunfteien vorliegt;
    • wenn der Auftraggebers 8 Kalendertage im Zahlungsverzug ist oder bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten;
    • wenn der Auftraggeber gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
    • wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Deckung abgewiesen wird;
    • wenn die Leistungen von itworks Fachkräftepool wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
 
7. Gewährleistung

7.1.
itworks Fachkräftepool leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind.

7.2.
itworks Fachkräftepool schuldet die formale Qualifikation der Arbeitskräfte, eine besondere Qualifikation jedoch nur, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.

7.3.
itworks Fachkräftepool leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse überprüft werden kann.

7.4.
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Arbeitskräfte zu überprüfen und allfällige Mängel umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

7.5.
Liegt ein von itworks Fachkräftepool zu vertretender Mangel vor und verlangt der Auftraggeber rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

7.6.
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen gerichtlich geltend zu machen.

 
8. Haftung

8.1.
itworks Fachkräftepool trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte beim Auftraggeber oder bei Dritten verursachte Schäden.

8.2.
itworks Fachkräftepool haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B. Werkzeugen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt auch dann, wenn einer überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

8.3.
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen durch eine überlasse Arbeitskraft haftet itworks Fachkräftepool nicht, dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft. Ebenso haftet itworks Fachkräftepool nicht für Folge- und Vermögensschäden von durch überlasse Arbeitskräfte verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Auftraggeber gegenüber Dritten eingegangen ist.

8.4.
Eine Haftung der itworks Fachkräftepool ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

 
9. Arbeitskräftevermittlung

9.1.
itworks Fachkräftepool schlägt geeignete Kandidaten aus ihrem BewerberInnenpool auf Grund des Anforderungsprofils des Auftraggebers vor. Diese werden sofort oder nach einer zwischen itworks Fachkräftepool und dem Auftraggeber vereinbarten Überlassungsdauer übernommen.

9.2.
Das Vermittlungshonorar beträgt zwei Bruttomonatsgehälter, wobei sich die Berechnung des Bruttomonatsgehalts auf den Jahresbruttolohn inkl. Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge gemäß dem für den/die übernommenen Kandidaten/in maßgeblichen Kollektivvertrag bezieht, und vermindert sich für jeden vollen Überlassungsmonat um 1/6.

9.3.
Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von itworks Fachkräftepool vorgeschlagene/n Kandidaten/in zustande kommt oder der/die Kandidat/in ohne Abstimmung mit itworks Fachkräftepool über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser eingesetzt wird.

9.4.
Sonderleistungen wie besondere Auswahlverfahren, Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Kandidaten/innen oder Portokosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell festgelegt und nach der Durchführung gemäß den getroffenen Vereinbarungen berechnet.

9.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der von itworks Fachkräftepool vorgeschlagenen Kandidaten/innen zu prüfen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem/der Arbeitnehmer/in trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. itworks Fachkräftepool haftet nicht für Schäden beim Auftraggeber, die sich aufgrund einer eventuellen Nichteignung des/der Kandidaten/in ergeben. itworks Fachkräftepool haftet nur für jene Schäden beim Auftraggeber, die nachweislich und direkt auf die mangelnde formale Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten/innen im Vergleich zum Anforderungsprofil des Auftraggebers ergeben.

9.6.
Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber nach Übermittlung geeigneter Bewerberdossiers durch itworks Fachkräftepool eine erste Rückmeldung zeitnah (innerhalb von 7 Tagen) zusichert, um dadurch einer anderweitigen Orientierung der Kandidaten vorzubeugen.

9.7.

Hat sich ein durch itworks Fachkräftepool vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Auftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, itworks Fachkräftepool unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch itworks Fachkräftepool zu unterrichten. In diesem Fall wird itworks Fachkräftepool keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Wenn der Auftraggeber diesbezüglich ausdrücklich weitere Leistungen seitens itworks Fachkräftepool wünscht, kann dies vereinbart werden.

 
10. Sonstige Bestimmungen

10.1.
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie zu nach diesen AGB gemachten Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. E-Mail und Telefax stehen der Schriftform nur dann gleich, wenn dies ausdrücklich zwischen itworks Fachkräftepool und Auftraggeber vereinbart wurde. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

10.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.3.
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

10.4.
Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder anderer für itworks Fachkräftepool relevante Informationen sind vom Auftraggeber umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Wir lösen den Arbeitskräftebedarf von Unternehmen nachhaltig.

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